Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
2025-11-11
Sozialhilfe-Antrag: Ehepaar verpasst entscheidende Frist
Das Bundesgericht weist den Rekurs eines Ehepaars gegen einen Entscheid zur Sozialhilfe ab. Die Beschwerde wurde acht Tage nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht.
Urteil publiziert am: 2025-11-11

Ein Ehepaar aus dem Kanton Waadt hat seinen Rechtsstreit mit dem Regionalen Sozialdienst Morges-Aubonne-Cossonay vor dem Bundesgericht verloren. Der Grund dafür war jedoch nicht inhaltlicher Natur, sondern lag in einer verpassten Frist. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, da sie erst am 2. Oktober 2025 per Post aufgegeben wurde, während die gesetzliche Beschwerdefrist bereits am 24. September 2025 abgelaufen war.

Die Vorgeschichte des Falls begann mit einem Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts vom 21. August 2025. Dieser Entscheid wurde dem Ehepaar nachweislich am 25. August 2025 zugestellt, wodurch die 30-tägige Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen begann. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hätte die Beschwerde spätestens am 24. September 2025 beim Bundesgericht eingehen müssen. Das Ehepaar reichte seine Beschwerde jedoch erst acht Tage nach Fristablauf ein.

Das Bundesgericht wendete in diesem Fall ein vereinfachtes Verfahren an und entschied ohne inhaltliche Prüfung. Trotz der Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Der Fall verdeutlicht die strikte Handhabung prozessualer Fristen im Schweizer Rechtssystem – selbst bei sozialrechtlichen Angelegenheiten, die für die Betroffenen oft existenzielle Bedeutung haben. Welche sozialhilferechtlichen Fragen ursprünglich Gegenstand des Verfahrens waren, geht aus dem Bundesgerichtsentscheid nicht hervor.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-11
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_586/2025