Im Scheidungsverfahren eines Ehepaares, das seit 2020 getrennt lebt, wurde der Streit um das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder (geboren 2016 und 2018) zum zentralen Konfliktpunkt. Nachdem zunächst eine gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung vereinbart worden war, erhielt später die Mutter die alleinige Obhut. Dies geschah unter anderem auf Grundlage einer psychologischen Begutachtung. Im Scheidungsverfahren beanspruchten dann beide Elternteile das Sorgerecht für sich.
Das zuständige Gericht beauftragte eine Psychologin mit einem neuen Gutachten zur Beurteilung der elterlichen Fähigkeiten und der psycho-emotionalen Situation der Kinder. Der Vater versuchte, diese Gutachterin wegen angeblicher Befangenheit abzulehnen. Er begründete dies unter anderem mit ihrer Mitgliedschaft im selben Berufsverband wie die frühere Gutachterin, gegen die er eine Strafanzeige wegen falscher Begutachtung eingereicht hatte. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das kantonale Berufungsgericht wiesen seinen Ablehnungsantrag zurück.
In seinem Rekurs ans Bundesgericht forderte der Vater nicht nur die Ablehnung der Gutachterin, sondern auch weitreichende Maßnahmen wie die Rückkehr der Kinder zu ihm und eine neue Begutachtung durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Das Bundesgericht erklärte den Rekurs für unzulässig, da er die Anforderungen an eine substantiierte Beschwerde nicht erfüllte. Der Vater habe lediglich in oberflächlicher Weise die Entscheidung des Kantonsgerichts bestritten, ohne konkret aufzuzeigen, worin die Rechtsverletzung bestehen sollte. Zudem habe er sich auf seine eigene Darstellung der Fakten gestützt, ohne die Willkürlichkeit der kantonalen Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Vater auferlegt.