Ein türkischer Staatsangehöriger, der 2019 eine Schweizerin geheiratet hatte und 2020 in die Schweiz eingereist war, verlor sein Aufenthaltsrecht nach der Trennung von seiner Frau. Als das Migrationsamt des Kantons Zürich Ende 2024 sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ablehnte, legte er Rechtsmittel ein – zunächst ohne Erfolg bei der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Vor dem Bundesgericht brachte der Mann erstmals vor, während der Ehe Opfer physischer und psychischer Gewalt geworden zu sein. Er behauptete, von seiner Ex-Frau bedroht, kontrolliert, erniedrigt und finanziell ausgebeutet worden zu sein, was ihn zu einer psychologischen Behandlung gezwungen habe. Diese Behauptungen wurden jedoch durch keinerlei Beweise untermauert und erst im letzten Verfahrensschritt vorgebracht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass die Ehe weniger als die gesetzlich geforderten drei Jahre gedauert hatte und somit kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG bestand. Die erstmals vorgebrachten, unbelegten Gewaltvorwürfe reichten nicht aus, um einen Härtefall zu begründen. Auch der Einwand des Mannes, eine Rückkehr in die Türkei würde einen "sozialen Absturz" bedeuten, überzeugte das Gericht nicht. Da der Mann erst seit 2020 in der Schweiz lebte, konnte er sich auch nicht auf den Schutz seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen.