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2025-11-11
Zu spät abgeschickt: Französische Post kostet Frau das Verfahren
Eine Beschwerdeführerin scheitert vor Bundesgericht, weil ihr Rekurs aus Frankreich zu spät in der Schweiz ankam. Der Fall zeigt, wie strikt Fristen im Rechtssystem gehandhabt werden.
Urteil publiziert am: 2025-11-11

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts für unzulässig erklärt. Die Frau hatte gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Lausanner Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, doch diese wurde vom Kantonsgericht als verspätet zurückgewiesen. Das Problem: Die Beschwerdeführerin, die in Frankreich lebt, hatte ihren Brief zwar innerhalb der zehntägigen Frist bei der französischen Post aufgegeben, doch er erreichte die Schweizer Post erst nach Ablauf der Frist.

Laut Bundesgericht hatte die Frau die Nichtanhandnahmeverfügung am 4. November 2024 erhalten. Die Beschwerdefrist lief somit am 14. November ab. Ihr Schreiben wurde jedoch erst am 18. November von der Schweizer Post registriert, obwohl sie es bereits am 12. November in Frankreich aufgegeben hatte. Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung des Kantonsgerichts, dass für die Fristwahrung der Eingang bei der Schweizer Post entscheidend ist.

In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht argumentierte die Frau unter anderem mit einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück und bezeichnete sie als ungenügend begründet. Auch ihre Forderung nach unentgeltlicher Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos gewesen sei. Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen, wobei das Gericht ihre offenbar schwierige finanzielle Situation berücksichtigte.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-11
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Urteilsnummer: 7B_586/2025