Das Bundesgericht hat ein Revisionsgesuch gegen eines seiner eigenen Urteile abgewiesen. Der Gesuchsteller hatte versucht, einen früheren Bundesgerichtsentscheid vom 1. September 2025 aufheben zu lassen. In jenem Urteil war das Gericht auf seine Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen nicht eingetreten, weil sie nicht hinreichend begründet war. Das Kantonsgericht hatte zuvor seine Beschwerde um Erlass der Gerichtskosten aus einem Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen.
In seinem Revisionsgesuch machte der Mann mehrere Gründe geltend: Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege sei unbehandelt geblieben, das Gericht habe wichtige Tatsachen zu seiner Bedürftigkeit nicht berücksichtigt und zahlreiche seiner Rügen nicht behandelt. Zudem führte er verschiedene angebliche Verfahrensmängel sowie Verletzungen von Bundesgesetzen und der Bundesverfassung an. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass keines dieser Vorbringen einen Revisionsgrund nach dem Bundesgerichtsgesetz darstelle.
Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass die Revision eines Bundesgerichtsentscheids nur aus ganz bestimmten, im Gesetz abschliessend aufgezählten Gründen möglich ist. Die blosse Kritik am Inhalt eines Urteils oder der Wunsch nach einer Neubeurteilung reichen nicht aus. Der Mann hatte in seinem Gesuch nicht darlegen können, warum einer der gesetzlichen Revisionsgründe vorliegen sollte. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da das Revisionsbegehren von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden dem Gesuchsteller auferlegt.