Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen eine Verfügung vom 2. September 2025 gewehrt, mit der das Obergericht auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten war. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 8. September 2025 stellte der Mann zahlreiche Anträge, darunter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Absetzung kantonaler Richter und die Einleitung einer administrativen Untersuchung in der Justiz.
Das Bundesgericht befand, dass die Eingaben des Beschwerdeführers die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllten. Viele seiner Anträge standen zudem in keinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Anfechtungsgegenstand und waren daher offensichtlich unzulässig. Da die Beschwerde als aussichtslos eingestuft wurde, wies das Gericht auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten in Höhe von 800 Franken selbst tragen.
Während des Verfahrens hatte der Beschwerdeführer weitere Eingaben gemacht, darunter ein Gesuch um Berichtigung einer früheren Verfügung vom 10. September 2025 wegen eines angeblichen Fehlers in der Fallnummerierung. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es sich dabei um ein geringfügiges Kanzleiversehen handelte, das nicht das Dispositiv betraf und daher nicht der Berichtigung unterlag. Der Präsident der Ersten zivilrechtlichen Abteilung entschied schließlich im vereinfachten Verfahren, auf die Beschwerde nicht einzutreten.