Ein Mann scheiterte vor dem Bundesgericht mit seiner Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Obergerichts Schaffhausen. Das höchste Gericht wies nicht nur seine Beschwerde ab, sondern auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer hatte eine Vielzahl von Anträgen gestellt, darunter die Absetzung kantonaler Richter, eine administrative Untersuchung der Justiz sowie die Berichtigung einer Verfügung des Bundesgerichts.
Das Bundesgericht unter dem Vorsitz von Bundesrichter Hurni begründete seinen Entscheid damit, dass die Eingaben des Mannes die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllten. Viele der gestellten Anträge hatten zudem keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem eigentlichen Streitgegenstand – einem Rechtsöffnungsverfahren gegen den Kanton Waadt. Das Gericht entschied daher im vereinfachten Verfahren, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Auch nach einer ersten Verfügung des Bundesgerichts vom 10. September 2025, mit der das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde, reichte der Mann weitere Eingaben ein. Er verlangte unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit dieser Verfügung und die Weiterleitung seiner Beschwerde an die Strafrechtsabteilung des Bundesgerichts. Das Gericht qualifizierte seine Beschwerde als aussichtslos und wies deshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.