Drei Grundeigentümer aus Mendrisio müssen einen Rückschlag hinnehmen: Ihr Projekt für ein neunstöckiges Wohnhaus mit neun Apartments kann nicht realisiert werden. Das Bundesgericht hat ihre Beschwerde abgewiesen und damit das Urteil des Tessiner Verwaltungsgerichts bestätigt, das die ursprünglich erteilte Baubewilligung aufgehoben hatte. Ausschlaggebend war die Missachtung einer Bestimmung im Zonenplan, wonach eine Überbauung im Quartier T. nur nach einer umfassenden Neuordnung aller betroffenen Grundstücke möglich ist.
Die drei Bauherren hatten versucht, diese Vorgabe zu umgehen, indem sie lediglich ihre eigenen drei schmalen, länglichen Parzellen neu aufteilen wollten. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass eine solche private Umstrukturierung nicht ausreicht. Die im Zonenplan vorgeschriebene Grundstücksneuordnung müsse für das gesamte Gebiet durchgeführt werden, um eine rationelle und qualitativ hochwertige Nutzung des Baulands zu gewährleisten. Dies sei ein gesetzlicher Auftrag, dessen Initiative und Durchführung nicht einzelnen Eigentümern überlassen werden könne.
Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Entscheid die Gemeindeautonomie verletzt und seinen Ermessensspielraum überschritten. Das Bundesgericht wies diese Kritik zurück: Die Gemeinde habe zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Auslegung ihrer Bauvorschriften, doch müsse das Verwaltungsgericht eingreifen, wenn Entscheide höherrangiges Recht verletzen oder offensichtlich unhaltbar sind. Der Einwand der Bauherren, die Baubewilligung hätte nach vier Jahren Verfahrensdauer nicht aufgehoben, sondern mit Auflagen versehen werden sollen, wurde ebenfalls abgelehnt. Die fehlende Grundstücksneuordnung sei keine Nebensache, die mit einer einfachen Auflage behoben werden könne, sondern eine unabdingbare Voraussetzung für die Bebaubarkeit der Grundstücke.