Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der gegen einen Rechtsöffnungsentscheid zu spät Beschwerde eingelegt hatte. Der Fall dreht sich um eine entscheidende Frage der Fristenberechnung: Wann beginnt die Beschwerdefrist zu laufen, wenn ein Gerichtsentscheid am Wochenende zugestellt wird? Der Mann hatte einen eingeschriebenen Brief mit dem erstinstanzlichen Entscheid am Samstag, 14. Juni 2025, am Postschalter abgeholt und seine Beschwerde erst am 25. Juni eingereicht – einen Tag nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist.
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass eine Zustellung am Wochenende keine Frist auslösen könne und berief sich auf Artikel 142 Absatz 1bis der Zivilprozessordnung. Nach dieser Bestimmung gilt eine Mitteilung, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag "durch gewöhnliche Post" zugestellt wird, erst am nächsten Werktag als erfolgt. Das Bundesgericht wies diese Argumentation jedoch zurück und stellte klar, dass diese Sonderregel nur für gewöhnliche Postsendungen gilt, nicht aber für eingeschriebene Briefe, wie sie bei Gerichtsentscheiden üblich sind.
Das höchste Gericht betonte in seinem Urteil, dass sich der Zeitpunkt der Zustellung und der Beginn des Fristenlaufs eindeutig aus dem Gesetzestext ergeben. Die Frist beginnt gemäß Artikel 142 Absatz 1 der Zivilprozessordnung mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen – in diesem Fall am Sonntag, 15. Juni 2025. Auch der Einwand des Mannes, er sei als juristischer Laie von einem späteren Fristbeginn ausgegangen, fand kein Gehör. Das Gericht stellte fest, dass die Rechtslage auch für Laien klar erkennbar sei und keine besondere Aufklärungspflicht bestanden habe.