Ein Mann ist mit seiner Beschwerde vor dem Bundesgericht gescheitert, nachdem bereits das Berner Obergericht seine Klage gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland abgewiesen hatte. Das höchste Schweizer Gericht erklärte die Eingabe für "offensichtlich unzulässig" und trat gar nicht erst auf den Fall ein. Die Bundesrichterin entschied im vereinfachten Verfahren als Einzelrichterin.
Der Hauptgrund für die Abweisung liegt in der fehlenden rechtlichen Legitimation des Klägers. Wie das Gericht festhielt, konnte der Mann keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen, die ihn zur Beschwerde berechtigt hätten. Auch brachte er keine Beweise vor, dass er Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden sei, was ihm unabhängig davon ein Beschwerderecht eingeräumt hätte. Zudem fehlten formelle Rügen, die auch ohne sogenannte "Sachlegitimation" hätten geprüft werden können.
Die Kosten des Verfahrens wurden vollständig dem Kläger auferlegt. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, also um kostenlose Prozessführung, wurde wegen "offensichtlicher Aussichtslosigkeit" abgewiesen. Das Gericht berücksichtigte jedoch bei der Festsetzung der Gerichtskosten von 500 Franken die finanziellen Verhältnisse des Mannes. Der Fall zeigt exemplarisch die Hürden, die das Schweizer Rechtssystem für Beschwerden gegen staatsanwaltschaftliche Entscheidungen vorsieht.