Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Abschreibung seines Verfahrens gewehrt, das er ursprünglich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingeleitet hatte. Das Obergericht hatte das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, wogegen sich der Mann mit einer Beschwerde an das Bundesgericht wandte.
Die Eingabe des Mannes scheiterte bereits an grundlegenden formellen Anforderungen. Laut Bundesgericht hat der Beschwerdeführer es versäumt, sich mit der Eventualbegründung des Obergerichts auseinanderzusetzen. Diese besagte, dass auch ohne Rückzug der Beschwerde nicht auf diese eingetreten worden wäre und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt worden wären. Zudem enthielt die Beschwerde keine Ausführungen zu einem möglichen Zivilanspruch, der den Mann zur Beschwerde legitimiert hätte.
Das Bundesgericht entschied im vereinfachten Verfahren, nicht auf die Beschwerde einzutreten und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig die Einhaltung formeller Anforderungen bei Beschwerden an das höchste Schweizer Gericht ist. Wer diese missachtet, hat praktisch keine Chance auf eine inhaltliche Prüfung seines Anliegens.