Ein wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Misswirtschaft verurteilter Mann scheiterte mit seinem Versuch, den sechsmonatigen unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe mittels elektronischer Überwachung (Electronic Monitoring) zu verbüssen. Nachdem das Amt für Justizvollzug zunächst Halbgefangenschaft bewilligt hatte, beantragte der Verurteilte später Electronic Monitoring. Sein Gesuch wurde jedoch abgelehnt, weil er keine geregelte Arbeit mit mindestens 20 Wochenstunden nachweisen konnte – eine gesetzliche Voraussetzung für diese Vollzugsform.
Der Mann legte gegen die Ablehnung Beschwerde ein und argumentierte, dass er zwar verschiedene Arbeitsverhältnisse durchlaufen habe, aber kontinuierlich tätig sei. Er verwies auf Projektarbeit und Mandatsverhältnisse, bei denen in der modernen Arbeitswelt nicht immer klassische Anstellungsverhältnisse bestünden. Zudem kritisierte er, dass Personen mit atypischen Beschäftigungsformen wie Selbstständige oder freie Mitarbeiter benachteiligt würden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Verurteilte lediglich elf Wochenstunden Arbeit nachweisen konnte – drei Stunden bei einem und höchstens acht Stunden bei einem anderen Unternehmen. Obwohl er behauptete, mehr zu arbeiten, fehlten dafür die Nachweise wie Lohnabrechnungen oder Arbeitszeiterfassungen. Das Gericht betonte, dass die verurteilte Person selbst die zumutbaren Anstrengungen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen erbringen muss. Seine neu vorgebrachten Arbeitsverhältnisse wurden als unzulässige neue Tatsachen nicht berücksichtigt.