Das Bundesgericht hat eine Beschwerde abgewiesen, die ein Mann gegen einen Entscheid des Aargauer Obergerichts eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich beim Bezirksgericht Muri ein Rechtsöffnungsbegehren über 10'000 Franken gestellt, das abgewiesen wurde. Als er dagegen Beschwerde einlegen wollte, verpasste er die gesetzliche Frist.
Der entscheidende Fehler lag in der verspäteten Abholung der Gerichtspost. Der Mann hatte die eingeschriebene Sendung mit dem Rechtsöffnungsentscheid nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist bei der Post abgeholt. Nach dem Gesetz gilt ein solches Dokument am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, wenn der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Da der Mann selbst das Verfahren eingeleitet hatte, traf dies zu. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 4. Juni 2025 zu laufen und endete am 13. Juni 2025.
Der Beschwerdeführer argumentierte vergeblich, dass er sich wegen eines schmerzhaften Trennungsprozesses nicht in der Schweiz aufgehalten und die Post deshalb nicht rechtzeitig abholen konnte. Zudem behauptete er fälschlicherweise, dass Feiertage wie der Pfingstmontag die Frist verlängern würden. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Frist auch an Wochenenden und Feiertagen weiterläuft und nur dann zum nächsten Werktag verlängert wird, wenn der letzte Tag der Frist auf einen solchen Tag fällt. Da der Mann seine Beschwerde erst am 16. Juni 2025 einreichte, war sie eindeutig verspätet.