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2025-11-11
Anlagestiftung gewinnt Kampf um Büroräume in Zürich
Nach monatelangem Rechtsstreit hat das Bundesgericht die Ausweisung mehrerer Unternehmen aus einer Zürcher Geschäftsliegenschaft angeordnet. Die Mieter müssen die Räume unverzüglich verlassen.
Urteil publiziert am: 2025-11-11

Die Anlagestiftung A. hatte im Oktober 2023 den Mietvertrag mit der C. AG wegen Zahlungsverzugs per Ende November 2023 gekündigt. Die C. AG hatte mehrere Monate keine Miete für die Büro- und Abstellflächen in Zürich bezahlt, die sie ihrerseits an sechs weitere Firmen untervermietet hatte. Obwohl die Kündigung rechtswirksam war, verließen weder Hauptmieterin noch Untermieter die Räumlichkeiten.

Im April 2024 schlossen die Anlagestiftung und die C. AG eine Vereinbarung, um das bereits laufende Ausweisungsverfahren einvernehmlich zu beenden. Darin verpflichtete sich die Anlagestiftung, nach Begleichung aller ausstehenden Mietzinsen entweder die Kündigung zurückzuziehen oder einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Obwohl die C. AG die ausstehenden Zahlungen leistete, kam es nicht zum Abschluss eines neuen Mietvertrags.

Das Zürcher Handelsgericht war zunächst nicht auf das Ausweisungsgesuch eingetreten, da es die Rechtslage als unklar betrachtete. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung nun korrigiert. Es stellte klar, dass weder die Kündigung zurückgezogen noch ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wurde. Die bloße Vereinbarung über einen möglichen künftigen Vertragsabschluss habe die bereits erfolgte Kündigung nicht aufgehoben. Somit befänden sich die Mieter ohne Rechtsgrund in den Räumlichkeiten und müssten diese unverzüglich räumen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-11
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Urteilsnummer: 4A_625/2024