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2025-11-11
Faksimile-Sammler zahlt für Haustürgeschäft hohen Preis
Ein Sammler von Faksimiles unterschrieb bei einem Haustürgeschäft Dokumente und erhielt später ein teures Buch. Die Frage, ob tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kam, beschäftigte alle Instanzen.
Urteil publiziert am: 2025-11-11

Bei einem Haustürgeschäft unterschrieb ein Faksimile-Sammler mehrere Dokumente, die auf einem A3-Papierbogen und losen Blättern präsentiert wurden. Später erhielt er ein Faksimile-Buch und Rechnungen über insgesamt 16.999 Franken. Als die Verkäuferin ihn betrieb, erhob er eine negative Feststellungsklage und argumentierte, er habe keinen Kaufvertrag abgeschlossen. Die erste Instanz gab ihm Recht und stellte fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe.

Das Obergericht hingegen kam zum gegenteiligen Schluss. Es beurteilte zwar die Gestaltung der Vertragsdokumente als ungewöhnlich und möglicherweise täuschungsanfällig, berücksichtigte jedoch entscheidende Umstände: Der Mann sammelte bereits Faksimiles und hatte früher bis zu 12.000 Franken dafür ausgegeben. Zudem nahm er das gelieferte Buch innerhalb der Widerrufsfrist entgegen und legte es zu seinen anderen Sammlerstücken. Besonders wichtig erschien dem Gericht, dass er gegen die ersten Rechnungen nicht einwandte, es bestehe kein Vertrag, und sogar eine Teilzahlung von über 3.000 Euro leistete.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Sammlers ab. Da der Streitwert für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht ausreichte, konnte er nur eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte rügen. Das Bundesgericht sah jedoch keine Willkür in der Beweiswürdigung des Obergerichts. Die Vorinstanz hatte alle relevanten Umstände berücksichtigt – von der ungewöhnlichen Vertragsgestaltung bis zum nachträglichen Verhalten des Käufers. Für das Bundesgericht waren die Schlussfolgerungen des Obergerichts nachvollziehbar und keineswegs unhaltbar.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-11
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Urteilsnummer: 4A_206/2025