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2025-11-10
Gefälschter Ausweis wird Mordverdächtigem zum Verhängnis
Ein Mann, der wegen versuchten Mordes zu zehn Jahren Haft verurteilt wurde, bleibt in Sicherheitshaft. Das Bundesgericht bestätigt die Fluchtgefahr aufgrund mehrerer belastender Indizien.
Urteil publiziert am: 2025-11-10

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines wegen versuchten Mordes verurteilten Mannes abgewiesen, der seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft forderte. Der Mann wurde vom Kantonsgericht St. Gallen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und soll nach Verbüßung der Strafe für zwölf Jahre des Landes verwiesen werden. Gegen dieses Urteil und besonders gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft hatte er Beschwerde eingelegt.

Die Richter in Lausanne sahen jedoch ausreichende Gründe für eine Fluchtgefahr. Besonders schwer wog dabei der Umstand, dass gegen den Verurteilten ein Verfahren wegen versuchten Gebrauchs eines gefälschten Ausweises lief. Obwohl dieses Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt wurde, deuteten die Ermittlungen klar darauf hin, dass der Mann sich eine gefälschte schweizerische Identitätskarte aus der Türkei beschaffen wollte. Zudem war er nach der Anklageerhebung in den Kosovo gereist und hatte in Textnachrichten davon gesprochen, "auf der Flucht" zu sein.

Weitere Fluchtindizien sah das Gericht in der hohen Strafe, den Verbindungen des Mannes zu seinen Herkunftsländern Serbien und Kosovo sowie in Widersprüchen bezüglich seiner Staatsbürgerschaft. Auch seine persönliche Situation – eine offenbar nicht gefestigte Beziehung und keine Kinder – spräche nicht gegen eine Fluchtgefahr. Das Gericht betrachtete die Fluchtgefahr als so ausgeprägt, dass mildere Maßnahmen wie eine Ausweis- und Schriftensperre oder eine behördliche Meldepflicht nicht ausreichend wären. Der Verurteilte könnte trotz Abgabe seines kosovarischen Passes aufgrund seiner serbischen Staatsbürgerschaft bei den dortigen Behörden ein neues Ausweisdokument beantragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-10
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Urteilsnummer: 7B_1101/2025