Ein Versicherter scheiterte mit seiner Beschwerde gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vor dem Bundesgericht, weil er grundlegende formale Anforderungen nicht erfüllte. Die SUVA hatte per Einspracheentscheid vom 29. November 2024 entschieden, dass für Beschwerden nach dem 5. März 2024 keine Leistungspflicht mehr besteht, da kein Kausalzusammenhang zum gemeldeten Unfall mehr vorliege. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 19. August 2025.
In seiner Beschwerde ans Bundesgericht versäumte es der Mann, konkret darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll. Er ging insbesondere nicht auf die zentrale Begründung des Gerichts ein, wonach die genaue Unfallzeit – ob am 5. oder am 25. September 2023 – für die Kausalitätsfrage unerheblich sei. Stattdessen bemängelte er lediglich die Unfallmeldung seines Arbeitgebers, ohne zu erklären, warum diese für den Verfahrensausgang entscheidend sein sollte.
Das Bundesgericht betonte in seinem Urteil vom 28. Oktober 2025, dass bei Beschwerden konkret auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen sei. Es genüge nicht, einfach die eigene Sichtweise darzulegen oder pauschal zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Aufgrund des offensichtlichen Begründungsmangels trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. In diesem Fall verzichtete das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.