Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eines Mannes gegen die eidgenössische Volksabstimmung zum E-ID-Gesetz vom 28. September 2025 nicht eingetreten. Der Solothurner hatte die Abstimmung anfechten wollen, weil die Swisscom die Ja-Kampagne mit einer Geldspende unterstützt hatte. Er forderte eine Wiederholung der Abstimmung und legte als Beweis einen Zeitungsartikel des "Blick" vom 29. September vor.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wies die Beschwerde bereits ab, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von drei Tagen nach Entdeckung des Beschwerdegrundes eingereicht worden war. Der Mann hatte seine Beschwerde erst am 6. Oktober eingereicht, obwohl der Artikel bereits am 29. September erschienen war. In seiner Eingabe ans Bundesgericht behauptete er, erst am 3. Oktober vom Artikel Kenntnis erlangt zu haben, konnte dies jedoch nicht ausreichend belegen.
Das Bundesgericht entschied im vereinfachten Verfahren, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genüge. Der Mann habe sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des Regierungsrats auseinandergesetzt und nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen schweizerisches Recht verstoße oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhe. Das Gericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten, sprach aber auch keine Parteientschädigung zu.