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2025-11-10
Altersrente: Getrennter Ehemann erhält keine Erziehungsgutschriften
Eine Frau aus Uri erhält nach der Trennung ein Kind, das nicht vom Ehemann stammt. Das Bundesgericht stärkt ihr Recht auf die vollen Erziehungsgutschriften bei der AHV-Rente.
Urteil publiziert am: 2025-11-10

Das Bundesgericht hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Erziehungsgutschriften in der AHV nicht zwingend zwischen Ehepartnern geteilt werden müssen, wenn ein Betreuungsverhältnis fehlt. Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die während gerichtlich getrennter Ehe ein Kind bekam, das nicht vom Ehemann stammte. Die Ausgleichskasse Uri hatte die Erziehungsgutschriften bei der Rentenberechnung zwischen den damals noch verheirateten, aber getrennt lebenden Partnern aufgeteilt, obwohl der Ehemann nie an der Betreuung beteiligt war.

Während Ehepaare normalerweise die Erziehungsgutschriften teilen, unterscheidet das Gericht nun klar zwischen zusammenlebenden und getrennten Eheleuten. Bei intakter Ehe wird die gemeinsame Betreuungsarbeit unabhängig vom tatsächlichen Beitrag beider Partner angenommen. Nach einer Trennung muss jedoch ein reales Betreuungsverhältnis bestehen, damit der nichtsorgeberechtigte Ehepartner Anspruch auf einen Teil der Gutschriften hat. Bei einem nach der Trennung geborenen Kind, zu dem der Ehemann keine Beziehung hat, ist dies besonders offensichtlich.

Das Urteil stellt klar, dass Ausgleichskassen keine aufwändigen Abklärungen zu vergangenen Betreuungsverhältnissen treffen müssen. Sie können sich auf die gerichtlichen Regelungen zum Getrenntleben stützen, in denen Betreuungsanteile festgelegt werden. Für die betroffene Frau bedeutet das Urteil eine höhere AHV-Rente, da ihr die vollen Erziehungsgutschriften für ihr Kind zustehen. Das Gericht bestätigte hingegen die Teilung der Erwerbseinkommen während der formell bestehenden Ehe, da hier der Gesetzestext keine Ausnahme für getrennt lebende Ehepartner vorsieht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-10
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Urteilsnummer: 9C_606/2023