Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Frau abgewiesen, die eine unbefristete Invalidenrente forderte. Die 1970 geborene Versicherte hatte sich 2016 wegen Schulterproblemen bei der IV-Stelle des Kantons Aargau angemeldet. Nach anfänglicher Ablehnung und mehreren Gerichtsverfahren wurde ihr schliesslich eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2018 zugesprochen. Die Frau wehrte sich gegen diese zeitliche Begrenzung und forderte eine dauerhafte Rente.
Grundlage für die Entscheidung der IV-Stelle bildete ein polydisziplinäres Gutachten des Universitätsspitals, das der Versicherten ab Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent attestierte. Demnach könne sie körperlich leichte Tätigkeiten ausüben, bei denen sie nicht mehr als 5 bis 7 kg heben müsse und ihre Körperposition frei wechseln könne. Aus psychiatrischer Sicht sollten Belastungsspitzen, übermässiger Zeitdruck und ein konflikthaftes Umfeld vermieden werden.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Frau auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an geeigneten Tätigkeiten offenstehe. Die Richter betonten, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine theoretische Grösse sei und auch sogenannte "Nischenarbeitsplätze" umfasse, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen könnten. Die Versicherte habe nicht überzeugend darlegen können, warum ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Das Gericht bestätigte daher die zeitliche Befristung der Invalidenrente.