Ein Verfahren vor dem Bundesgericht bezüglich eines Wehrpflichtersatzes aus dem Jahr 2019 wurde abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer seine Klage zurückgezogen hatte. Der Mann hatte ursprünglich Ende Oktober 2024 Beschwerde gegen ein Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 11. September 2024 eingelegt. Kurz vor der Entscheidung des höchsten Schweizer Gerichts entschied er sich jedoch, das Verfahren nicht weiterzuführen.
Die zuständige Bundesrichterin Bollinger, die als Einzelrichterin in diesem Fall amtierte, verfügte daraufhin die Abschreibung des Verfahrens. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess wurde der Fall ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen. Die Entscheidung erfolgte am 23. Oktober 2025.
Ein bemerkenswerter Aspekt dieser Verfügung ist, dass dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten auferlegt wurden. Das Bundesgericht verzichtete ausdrücklich auf die Erhebung von Gebühren, wie es in Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vorgesehen ist. Die Verfügung wurde allen beteiligten Parteien schriftlich mitgeteilt, einschliesslich dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung.