Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Holdinggesellschaft ihre Steuern im Kanton Zürich entrichten muss, obwohl ihr offizieller Sitz im Kanton Zug liegt. Ausschlaggebend für die Steuerpflicht ist laut Gericht der Ort der tatsächlichen Verwaltung, nicht der im Handelsregister eingetragene Firmensitz. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft in Wirklichkeit von der zürcherischen Gemeinde W. aus erfolgte, wo auch eine Tochtergesellschaft ihren Sitz hat.
Die Holdinggesellschaft hatte sich während des gesamten Verfahrens geweigert, entscheidende Dokumente vorzulegen, die einen echten Geschäftsbetrieb am Zuger Sitz hätten belegen können. Weder ein Mietvertrag noch Spesenabrechnungen oder andere Präsenznachweise wurden eingereicht. Besonders verdächtig erschien den Richtern, dass der Verwaltungsratspräsident der Holding in Vollzeit bei einer in Zürich ansässigen Tochtergesellschaft angestellt war und selbst im Kanton Zürich wohnte.
Mit dem Urteil bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach für die Steuerpflicht juristischer Personen der tatsächliche Mittelpunkt der wirtschaftlichen Existenz massgebend ist. Die Holdinggesellschaft muss nun für die Steuerperioden 2016 bis 2020 ihre Steuern im Kanton Zürich bezahlen. Gleichzeitig hob das Gericht die bereits erfolgten Steuerveranlagungen des Kantons Zug auf und verpflichtete diesen zur Rückerstattung der bereits bezahlten Steuern. Die Verfahrenskosten wurden vollständig der Holdinggesellschaft auferlegt, da sie durch ihr unkooperatives Verhalten zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen hatte.