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2025-11-10
Gericht lehnt Eheschutz-Sonderweg ab: Beschwerde im Sand verlaufen
Eine Frau wollte ihren Mann per Persönlichkeitsschutz aus der Wohnung verweisen. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, da sie bereits auf anderem Weg Schutz erhielt.
Urteil publiziert am: 2025-11-10

Eine Ehefrau hatte im März 2025 gegen ihren Ehemann eine Verfügung nach Artikel 28b ZGB (Persönlichkeitsschutz) erwirkt. Das Gericht ordnete an, dass der Mann das gemeinsame Domizil verlassen und keinen Kontakt zu Frau und Kindern aufnehmen durfte. Das Kantonsgericht Freiburg hob diese Entscheidung jedoch auf, mit der Begründung, dass bei verheirateten Paaren solche Schutzmaßnahmen nur im Rahmen eines Eheschutzverfahrens und nicht über den separaten Weg des Persönlichkeitsschutzes beantragt werden können.

Die Frau legte beim Bundesgericht Beschwerde ein, erhielt aber in der Zwischenzeit die gewünschten Schutzmaßnahmen im Rahmen eines ordentlichen Eheschutzverfahrens. Damit war ihr ursprüngliches Anliegen faktisch erfüllt. Das Bundesgericht erklärte ihre Beschwerde für unzulässig, da kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr bestand. Die Richter betonten, dass die Beschwerdeführerin keinen virtuellen Rechtsschutz beanspruchen könne, da die aufgeworfene Rechtsfrage nicht typischerweise so kurzlebig sei, dass sie einer gerichtlichen Beurteilung regelmäßig entzogen würde.

Auch das Argument der Frau, sie habe zumindest ein Interesse an der Klärung der Kostenfrage der Vorinstanzen, ließ das Bundesgericht nicht gelten. Die Beschwerde war diesbezüglich nicht ausreichend begründet und enthielt keine konkreten Anträge zur Höhe der Kosten. Das Gericht wies auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da ihre Beschwerde von Anfang an aussichtslos erschien, und auferlegte ihr die Gerichtskosten von 1'500 Franken sowie eine Entschädigung von 2'500 Franken an die Gegenseite.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-10
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Urteilsnummer: 5A_540/2025