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2025-11-10
ETH-Doktorandin kämpft vergeblich um Weiterbeschäftigung
Eine Doktorandin scheiterte mit ihrer Klage gegen die ETH Zürich. Sie hatte eine Verlängerung ihres befristeten Arbeitsvertrags gefordert, da die Hochschule formelle Vorgaben missachtet habe.
Urteil publiziert am: 2025-11-10

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer 65-jährigen ETH-Doktorandin abgewiesen, die nach dem Auslaufen ihres befristeten Arbeitsvertrags eine Wiederanstellung verlangt hatte. Die Frau war seit 2017 als wissenschaftliche Assistentin an der ETH Zürich beschäftigt und arbeitete gleichzeitig an ihrer Dissertation. Ihr Arbeitsvertrag wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende August 2022. Als die ETH eine weitere Verlängerung ablehnte, klagte die Doktorandin.

Die Beschwerdeführerin argumentierte, die ETH habe bei der Nichtverlängerung ihres Vertrags gegen interne Weisungen verstossen. Diese würden ein mehrstufiges Verfahren mit Fortschrittsberichten, Zielvereinbarungen und frühzeitiger Information über eine Nichtverlängerung vorschreiben. Da diese formellen Vorgaben nicht eingehalten worden seien, habe sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung für ein weiteres Jahr.

Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die ETH ausreichende sachliche Gründe für die Nichtverlängerung hatte. Die Doktorandin hatte trotz mehrfacher Aufforderung und eigener Zusage ihre Dissertation nicht wie vereinbart bis Sommer 2022 fertiggestellt. Obwohl die Einhaltung formeller Verfahrensvorschriften durchaus eine Schutzfunktion für Doktorierende habe, sei der Frau kein Rechtsnachteil entstanden. Sie sei über die Erwartungen ihrer Betreuerin informiert gewesen und habe vom Ende ihres Arbeitsverhältnisses rechtzeitig erfahren. Ein automatischer Anspruch auf Wiederanstellung bei jeder Verletzung formeller Vorgaben sei nicht gegeben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-10
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Urteilsnummer: 1C_132/2025