Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde eines Patienten eingetreten, der sich weigerte, seine Krankenkassenprämien und die Kostenbeteiligung für eine medizinische Zwangsbehandlung zu bezahlen. Der Mann hatte argumentiert, dass er für eine gegen seinen Willen angeordnete Behandlung keine Kosten tragen müsse und versuchte zudem, einen Verrechnungsanspruch geltend zu machen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte zuvor den Rechtsvorschlag in zwei Betreibungsverfahren aufgehoben und die Forderungen der Krankenkasse Assura in Höhe von rund 6.200 Franken für rechtmäßig erklärt.
In seiner Urteilsbegründung stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte. Der Patient hatte sich nicht substanziiert mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich seine früheren Argumente wiederholt. Insbesondere hatte er nicht dargelegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung beruhen oder die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten.
Das Bundesgericht bestätigte damit indirekt die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach auch bei Zwangsbehandlungen die gesetzlich vorgeschriebene Kostenbeteiligung zu entrichten ist. Die Tatsache, dass eine medizinische Behandlung gegen den Willen des Patienten durchgeführt wurde, entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber der Krankenkasse. Dem Patienten wurden die Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.