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2025-11-10
Depressiver Mann verweigert Therapie und verliert IV-Rentenanspruch
Ein psychisch kranker Mann kämpft seit Jahren um seine Invalidenrente. Das Bundesgericht bestätigt nun: Wer verschriebene Medikamente verweigert, hat keinen Anspruch auf Leistungen.
Urteil publiziert am: 2025-11-10

Seit 1994 leidet der heute 60-jährige ehemalige Produktionsmitarbeiter unter gesundheitlichen Problemen. Nach einer Kontaktekzem-Diagnose erhielt er 1997 eine volle IV-Rente wegen psychischer Beschwerden. Diese wurde ihm 2017 entzogen, weil er sich trotz mehrfacher Aufforderung keiner regelmäßigen psychiatrischen Behandlung unterzog. Das Sozialversicherungsgericht Zürich bestätigte damals die Rentenaufhebung mit der Begründung, eine konsequente Therapie könnte seine Arbeitsfähigkeit deutlich verbessern.

2022 stellte der Mann einen neuen Rentenantrag. Die IV-Stelle forderte ihn auf, sich einer mindestens sechsmonatigen regelmäßigen antidepressiven Behandlung zu unterziehen, die auch Medikamente und Blutkontrollen umfassen sollte. Obwohl er zunächst zustimmte, nahm er die verschriebenen Antidepressiva nicht ein und reiste mitten in der Behandlungsphase in die Türkei. Die behandelnde Psychiaterin bestätigte später, dass der Patient die Medikamenteneinnahme verweigerte.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass der Mann seine Schadenminderungspflicht verletzt hat. Es folgte der Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach keine krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit vorliege, die eine Therapieverweigerung rechtfertigen würde. Vielmehr fehle es an Kooperation und Motivation. Da sich weder sein Gesundheitszustand noch seine Verweigerungshaltung seit 2017 wesentlich verändert haben, bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente. Wer medizinisch zumutbare Behandlungen ablehnt, die seine Arbeitsfähigkeit verbessern könnten, muss mit der Ablehnung von Sozialversicherungsleistungen rechnen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-10
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Urteilsnummer: 8C_237/2025