Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die formalen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllt hat. Der Mann hatte eine höhere Pensionierten-Kinderrente von der Basellandschaftlichen Pensionskasse gefordert und sich dabei auf ein früheres Bundesgerichtsurteil berufen. Allerdings beschränkte er sich in seiner Eingabe lediglich auf eine Zusammenfassung des Sachverhalts und einen Verweis auf das zitierte Urteil.
Das Gericht bemängelte, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt hatte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hatte in seinem Urteil dargelegt, warum die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung nicht seinen Standpunkt, sondern den der Pensionskasse stützt. Auf diese Begründung ging der Mann in seiner Beschwerde jedoch nicht ein.
Zusätzlich hatte das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von 20 Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen, worauf dieser nicht reagierte. Da die Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllt waren, trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Aufgrund der Umstände verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer durch Publikation im Schweizerischen Bundesblatt mitgeteilt, da er kein Zustellungsdomizil angegeben hatte.