Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Genfer Rentners gegen einen Entscheid zu Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen. Der Mann hatte am 31. Juli 2025 Beschwerde gegen ein Urteil der Genfer Justizkammer vom 25. Januar 2023 eingereicht. Diese hatte ihrerseits seinen Rekurs gegen eine Verfügung des kantonalen Amts für Ergänzungsleistungen vom 2. Februar 2022 abgelehnt.
Das Gericht in Lausanne stellte fest, dass gemäß Bundesgesetz über das Bundesgericht eine Beschwerdefrist von 30 Tagen gilt. Diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des vollständigen Entscheids. Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Urteil am 27. Januar 2023 per Post verschickt und vom Rentner am 30. Januar 2023 in Empfang genommen. Die Beschwerdefrist lief somit am 1. März 2023 ab.
Da der Rentner seine Beschwerde erst am 31. Juli 2025 – mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Frist – beim Bundesgericht einreichte, war diese offensichtlich verspätet und damit unzulässig. Das Bundesgericht entschied in einem vereinfachten Verfahren durch einen Einzelrichter, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Aufgrund der besonderen Umstände verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Der genaue Inhalt des ursprünglichen Streits um Ergänzungsleistungen wurde im Urteil nicht näher erläutert.