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2025-11-10
Invalider scheitert mit Beschwerde an fehlerhaften Eingaben
Ein Mann wollte gegen den Entscheid einer IV-Stelle vorgehen, ohne die nötigen Gebühren zu bezahlen. Seine unzureichend begründete Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Urteil publiziert am: 2025-11-10

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern abgewiesen, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Der Mann hatte ursprünglich gegen eine Entscheidung der IV-Stelle Bern Beschwerde eingereicht, aber sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom kantonalen Gericht wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt. Als er den geforderten Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlte, trat das Verwaltungsgericht auf seine Beschwerde nicht ein.

In seiner Eingabe an das Bundesgericht versäumte es der Beschwerdeführer, sich mit den entscheidenden Punkten des vorinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen. Insbesondere fehlte eine Erklärung, warum das Verwaltungsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten sollen. Zwar enthielt sein Schreiben Ausführungen zu seiner finanziellen Lage, jedoch keinerlei Argumente gegen die vom Gericht festgestellte Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens, die für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschlaggebend war.

Das Bundesgericht betonte in seinem Urteil, dass eine Beschwerde konkret auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen muss. Eine bloß appellatorische Kritik genüge nicht. Da der Mann diese inhaltlichen Mindestanforderungen nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf seine offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde jedoch verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-10
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Urteilsnummer: 9C_427/2025