Ein Autofahrer erhob am 2. August 2025 Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid des Aargauer Obergerichts vom 21. Juli 2025. Der Fall betraf eine Einsprache gegen einen Strafbefehl wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wurde der Mann aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu bezahlen.
Das Bundesgericht setzte dem Autofahrer zunächst eine Frist bis zum 3. September 2025 für die Einzahlung des Kostenvorschusses. Als keine Zahlung einging, wurde ihm eine gesetzlich vorgeschriebene, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 6. Oktober 2025 gewährt. Diese zweite Verfügung verweigerte der Mann jedoch anzunehmen, was durch einen handschriftlichen Vermerk "Refusé le 1/10/2025" auf dem retournierten Schreiben dokumentiert wurde.
Trotz der Annahmeverweigerung galt die Nachfristverfügung rechtlich als zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt wurde, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Der Hinweis des Mannes, er habe eine Strafanzeige wegen Missbrauchs von Kontrollschildern eingereicht, wurde als irrelevant für die Kostenvorschusspflicht betrachtet. In einem ungewöhnlichen Schritt verzichtete das Gericht allerdings auf die Erhebung von Gerichtskosten für das gescheiterte Verfahren.