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2025-11-10
Raser verliert Kampf gegen Verurteilung: 71 km/h zu schnell
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Mannes wegen einer Raserfahrt. Er hatte seinen Mercedes mit 151 km/h durch eine 80er-Zone gesteuert.
Urteil publiziert am: 2025-11-10

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der wegen einer qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln zu elf Monaten Freiheitsstrafe bedingt und einer Busse von 2'600 Franken verurteilt worden war. Der Verurteilte hatte im August 2021 auf einer Landstrasse bei Frauenfeld einen Mercedes mit mindestens 151 km/h gelenkt – 71 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Nach dem Schweizer Strassenverkehrsgesetz gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 60 km/h in einer 80er-Zone als Raserdelikt.

Der Verurteilte hatte bis zuletzt bestritten, der Fahrer gewesen zu sein, und verschiedene Alternativszenarien präsentiert. Das Gericht hielt jedoch die Beweislage für eindeutig: Ein Polizeibeamter hatte den Mann als Fahrer identifiziert, und der Vater des Verurteilten bestätigte, dass sein Sohn ihn am Tatabend um Erlaubnis gebeten hatte, den Mercedes zu benutzen. Die widersprüchlichen Aussagen des Verurteilten, wonach auch sein Bruder oder andere Personen gefahren sein könnten, wertete das Gericht als unglaubwürdige Schutzbehauptungen.

Das Bundesgericht bestätigte auch das Strafmass als angemessen. Die Vorinstanz hatte das Verschulden als "nicht mehr leicht bis mittelschwer" eingestuft. Obwohl die Sicht- und Strassenverhältnisse zum Tatzeitpunkt günstig waren, betonte das Gericht, dass die Strasse für solche Geschwindigkeiten nicht ausgelegt sei und mit Fahrradfahrern, Fussgängern und Wildtieren zu rechnen war. Der Einwand des Verurteilten, das Gericht hätte die Konsequenzen für seinen Führerausweis berücksichtigen müssen, wurde zurückgewiesen. Die ursprüngliche Strafe von zwölf Monaten war wegen überlanger Verfahrensdauer bereits um einen Monat reduziert worden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-10
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Urteilsnummer: 6B_684/2025