Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der eine verpasste Gerichtsverhandlung nachträglich mit persönlichen Krisen rechtfertigen wollte. Der Mann war ursprünglich wegen Irreführung der Rechtspflege per Strafbefehl verurteilt worden und hatte dagegen Einsprache erhoben. Als er jedoch zur anberaumten Hauptverhandlung nicht erschien, wurde seine Einsprache als zurückgezogen betrachtet und der Strafbefehl rechtskräftig.
In seinem Gesuch um Wiederherstellung der Frist behauptete der Mann, sein Leben sei "aus dem Ruder geraten" und er habe psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, weshalb er den Termin vergessen habe. Diese Behauptungen legte er jedoch nicht mit Beweisen dar. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Mann zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits wieder arbeitete und eine Ausbildung absolvierte, was gegen eine andauernde schwere psychische Krise sprach.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass eine Vorladung bis zu ihrem Widerruf gültig bleibt und befolgt werden muss – auch wenn sie mehrere Monate im Voraus zugestellt wurde. Das Gesetz sieht keine Pflicht vor, an Gerichtstermine zu erinnern. Die Beschwerde des Mannes enthielt zudem keine substanzielle Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz, sondern wiederholte lediglich frühere Standpunkte. Auch vor dem Bundesgericht blieben seine Behauptungen zu gesundheitlichen und psychischen Problemen unbelegt, weshalb auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung nicht eingetreten wurde.