Eine Frau wurde im Oktober 2023 von der Staatsanwaltschaft Schwyz per Strafbefehl der Drohung und mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen. Sie erhob dagegen Einsprache, erschien jedoch trotz zweimaliger Vorladung und ausdrücklichem Hinweis auf ihre Erscheinungspflicht nicht zur Hauptverhandlung am Bezirksgericht March. Das Gericht stellte daraufhin fest, dass der Strafbefehl durch den als Rückzug der Einsprache gewerteten Nichterscheinens rechtskräftig geworden sei.
Die Verurteilte beschwerte sich zunächst beim Kantonsgericht Schwyz, das ihre Beschwerde abwies. In ihrer anschließenden Beschwerde ans Bundesgericht forderte sie einen Freispruch und behauptete, sie sei unschuldig und zu Unrecht verurteilt worden. Sie machte geltend, die Privatklägerin habe sie verleumdet und es gebe keine konkreten Beweise für ihre Schuld.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Frau sich in ihrer Beschwerde überhaupt nicht mit den rechtlichen Fragen ihres unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung auseinandersetzte. Sie bestritt weder den Erhalt der Vorladung noch machte sie geltend, über die Folgen ihres Fernbleibens nicht informiert worden zu sein. Stattdessen äußerte sie sich nur zur Sache selbst, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. Das Gericht wies auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.