Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der wegen Vergewaltigung eines 14-jährigen Mädchens und weiterer Delikte zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Verurteilte hatte versucht, eine Strafmilderung zu erreichen, indem er unter anderem einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels und der versuchten schweren Körperverletzung forderte. Er argumentierte, bei einer Auseinandersetzung in Notwehr gehandelt zu haben.
Das Gericht bestätigte jedoch die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Einsatz einer schweren Metallstange gegen den Kopf des Gegners unverhältnismässig war. Auch wenn der Verurteilte zugunsten eines Dritten handelte, hätte ein Schlag gegen eine andere Körperstelle ausgereicht, um weitere Angriffe zu verhindern. Von einem entschuldbaren Notwehrexzess könne keine Rede sein, höchstens von einem schuldmindernden.
Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag auf Reduktion der Genugtuungssumme für das Opfer der Vergewaltigung. Die vom Obergericht Zürich festgesetzten 32'000 Franken seien angemessen, da das Mädchen auch Jahre nach der Tat noch unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und in seiner persönlichen Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt wurde. Der Verurteilte hatte argumentiert, dass die ursprünglich festgesetzten 15'000 Franken ausreichen würden, da keine bleibenden körperlichen Folgen entstanden seien. Das Gericht hielt jedoch fest, dass die psychischen Folgen schwerwiegend und therapiebedürftig seien.