Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Diebes abgewiesen, der sich gegen eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten wehrte. Der Mann hatte im Dezember 2020 in die Lagerräume seiner ehemaligen Arbeitgeberin eingedrungen und dort Tageseinnahmen sowie Gewinnlose im Gesamtwert von über 3'000 Franken entwendet. Besonders strafverschärfend wertete das Gericht, dass der Täter die Tat beging, während gegen ihn bereits ein anderes Strafverfahren wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen lief.
Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass bei der Strafzumessung zunächst die Art der Strafe und erst danach deren Höhe festzulegen sei. Die Richter befanden, dass im Fall des uneinsichtigen Diebes eine Geldstrafe nicht ausreichend gewesen wäre, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Mann hatte trotz klarer Beweislage seine Schuld nicht eingestanden und zeigte sich im gesamten Verfahren uneinsichtig. Seine "nachhaltige Unverfrorenheit gegenüber dem Rechtssystem" rechtfertige eine Freiheitsstrafe.
Vergeblich argumentierte der Verurteilte, dass er seit der Tat nicht mehr straffällig geworden sei und deshalb eine mildere Strafe angemessen wäre. Das Bundesgericht konterte, dass er während dieser Zeit unter dem "Damoklesschwert des laufenden Strafverfahrens" gestanden habe. Dass er in dieser Zeit keine weiteren Delikte beging, beweise nicht, dass eine Geldstrafe genügt hätte. Die Richter bestätigten daher die bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen und verhältnismäßig.