Ein Anwalt, gegen den seit April 2024 ein Strafverfahren wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Ehrverletzungsdelikten läuft, ist mit seiner Beschwerde vor dem Bundesgericht gescheitert. Er hatte der Staatsanwaltschaft St. Gallen vorgeworfen, das Verfahren zu verschleppen und gegen das Beschleunigungsgebot zu verstoßen. Zudem forderte er den Ausstand des zuständigen Staatsanwalts wegen angeblicher Befangenheit und verlangte die Aufhebung einer Kontosperre. Das Bundesgericht hat die Beschwerde am 30. September 2025 abgewiesen.
In seinem Urteil folgt das Bundesgericht vollumfänglich der Begründung der Vorinstanz, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese hatte bereits festgestellt, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. Die von der Staatsanwaltschaft angeführte lange Dauer der Auswertung eines sichergestellten Computers wurde als sachlich gerechtfertigt angesehen. Auch die Rüge, wonach der zuständige Staatsanwalt befangen sei, wies das Gericht zurück. Die vom Anwalt vorgebrachten angeblichen Verfahrensfehler wie fehlerhafte Zustellungen oder die telefonische Ankündigung einer Hausdurchsuchung begründeten keinen Anschein der Befangenheit.
Bezüglich der vom Anwalt kritisierten Zustellungspraxis stellte das Bundesgericht klar, dass die Verfügung vom 19. März 2025 nachweislich seinem amtlichen Verteidiger zugestellt wurde, was gemäß Strafprozessordnung rechtsgültig ist. Auf die Beschwerde gegen die Kontosperre trat das Gericht gar nicht erst ein, da diese nicht Gegenstand des Verfahrens war. Der Anwalt muss die Gerichtskosten von 1'200 Franken tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da seine Rechtsbegehren als aussichtslos eingestuft wurden.