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2025-11-10
Vater scheitert im Streit um Kontaktrecht zu Sohn vor Bundesgericht
Ein Vater hatte seine Ex-Partnerin wegen Verleumdung angezeigt. Er behauptete, sie habe ihn bei Behörden mit falschen Anschuldigungen diskreditiert und ihm dadurch Kontakt zum Sohn verwehrt.
Urteil publiziert am: 2025-11-10

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Vaters abgewiesen, der gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen seine Ex-Partnerin vorgehen wollte. Der Mann hatte die Mutter seines Sohnes wegen Verleumdung und übler Nachrede angezeigt. Sie soll ihn bei verschiedenen Behörden fälschlicherweise der häuslichen Gewalt, des Alkohol- und Drogenkonsums sowie der Spielsucht bezichtigt haben. Zudem habe sie behauptet, er suche Prostituierte auf und ihr Kind habe nach einem Besuch beim Vater ein "Kopftrauma" erlitten.

Nachdem sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht Zürich die Strafuntersuchung nicht an die Hand nahmen, wandte sich der Vater ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch bereits an formalen Hürden. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hatte, inwiefern ihm durch die angeblichen Straftaten ein konkreter Zivilanspruch entstanden sei. Zwar machte der Vater geltend, dass ihm durch die Handlungen der Mutter "viel Elternzeit" mit seinem Sohn verwehrt worden sei und er psychisch leide, doch fehlten Angaben zu einem konkreten Schaden und zur Kausalität.

Das Bundesgericht prüfte zusätzlich, ob Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Der Vater hatte bemängelt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren fälschlicherweise durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung beendet hatte. Das Gericht bestätigte zwar diesen formalen Fehler, kam jedoch zum Schluss, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegend war und durch das kantonale Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Der Vater hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht Zürich, das über volle Kognition verfügte, alle Einwände vorbringen können und Kenntnis aller Untersuchungsakten gehabt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-10
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Urteilsnummer: 7B_123/2024