Der Streit um einen Hausbau in der Bündner Gemeinde Ilanz/Glion ist nun vom Bundesgericht entschieden worden. Ein Anwohner hatte gegen die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit Remise auf dem Nachbargrundstück Einsprache erhoben. Nachdem sowohl die Gemeinde als auch das Obergericht Graubünden die Einsprache abgewiesen hatten, gelangte der Mann ans Bundesgericht – jedoch ohne Erfolg.
Im Kern des Streits stand die Frage, wie die Gebäudehöhe bei Hanglage korrekt zu messen sei. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass das geplante Bauvorhaben die zulässige Gesamt- und Fassadenhöhe unter Berücksichtigung des Hangzuschlags gemäß dem kommunalen Baugesetz einhält. Maßgebend für die Messung sei der natürlich gewachsene Geländeverlauf, nicht das durch Abgrabungen veränderte Terrain.
Der Beschwerdeführer argumentierte vor Bundesgericht, die kommunale Regelung weise eine Gesetzeslücke auf, da sie nicht das gesamte fertige Gebäude beurteile, sondern nur die Höhe ab dem gewachsenen Terrain. Bei Abgrabungen müsse seiner Meinung nach auf das abgegrabene Terrain abgestellt werden. Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügte. Der Beschwerdeführer habe lediglich seine eigene Auffassung dargelegt, ohne substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Anwendung der geltenden Messvorschriften gegen höherrangiges Recht verstoße.