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2025-11-07
Schweizer Firma verliert Kampf um Bankunterlagen an Kasachstan
Die A. AG scheiterte mit ihrer Beschwerde gegen die Herausgabe von Kontodaten an kasachische Behörden. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein.
Urteil publiziert am: 2025-11-07

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der A. AG gegen die Herausgabe ihrer Bankunterlagen an kasachische Behörden abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen hatte im März 2025 die Übermittlung von Kontounterlagen der Firma bei einer Schweizer Bank sowie verschiedener Einvernahmeprotokolle nach Kasachstan angeordnet. Nachdem bereits das Bundesstrafgericht eine Beschwerde der Firma abgewiesen hatte, wandte sich diese an das Bundesgericht.

Das höchste Schweizer Gericht trat jedoch auf die Beschwerde gar nicht erst ein. Begründet wurde dies damit, dass die Firma nicht ausreichend dargelegt habe, warum es sich um einen "besonders bedeutenden Fall" handle – eine Voraussetzung für Beschwerden im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Das Gericht verwies zudem auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ersuchende Staaten grundsätzlich über alle Kontotransaktionen informiert werden dürfen, wenn sie dem Geldfluss bei möglicherweise strafbaren Handlungen nachgehen.

Die Beschwerde scheiterte auch an formalen Mängeln. Die Firma hatte dem Gericht nur eine unvollständige Kopie des angefochtenen Entscheids eingereicht, bei der jede zweite Seite fehlte. Das Bundesgericht verzichtete jedoch darauf, eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen, da die Beschwerde ohnehin keine hinreichende Begründung enthielt. Die Verfahrenskosten von 1'000 Franken wurden der Firma auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-07
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Urteilsnummer: 1C_636/2025