Ein Paar aus Zürich verkaufte 2021 ein Grundstück für 5,5 Millionen Franken, das sie 2001 für nur 800'000 Franken erworben hatten. Die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich setzte den steuerpflichtigen Grundstückgewinn auf 3,74 Millionen Franken fest – deutlich mehr als die vom Paar deklarierten 3,2 Millionen. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies den Rekurs des Paares ab.
Bei ihrer anschliessenden Beschwerde ans Verwaltungsgericht begingen die Anwälte des Paares einen entscheidenden Fehler: Sie reichten praktisch dieselbe Eingabe ein wie zuvor beim Rekurs und setzten sich nicht mit den Erwägungen des Rekursentscheids auseinander. Das Verwaltungsgericht trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein, ohne dem Paar eine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren – mit der Begründung, dass bei anwaltlich vertretenen Parteien keine Nachfrist nötig sei.
Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Es hielt fest, dass im kantonalen Beschwerdeverfahren eine Auseinandersetzung mit dem Rekursentscheid verlangt werden darf und die blosse Wiederholung früherer Argumente ungenügend ist. Die unterschiedliche Behandlung von Laien und Rechtskundigen bei der Frage der Nachfristgewährung sei sachlich gerechtfertigt. Von Anwälten könne erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Das Bundesgericht sah weder Willkür noch überspitzten Formalismus oder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und wies die Beschwerde ab.