Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der sein Existenzminimum bei einer Lohnpfändung deutlich erhöhen wollte. Der als Versicherungsbroker tätige Mann war von mehreren Gläubigern betrieben worden, woraufhin das Betreibungsamt Lugano sein Existenzminimum auf 3'211 Franken festsetzte und den darüber hinausgehenden Lohnanteil pfändete. Der Betroffene verlangte jedoch eine Erhöhung auf 5'943.95 Franken.
In seiner Beschwerde forderte der Mann die Berücksichtigung zusätzlicher Kosten: höhere Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder, Mietkosten für ein Auto statt des vom Betreibungsamt akzeptierten Motorrads sowie höhere Krankenkassenprämien. Die Tessiner Aufsichtsbehörde hatte diese Forderungen bereits abgelehnt, da der Mann weder die tatsächliche und regelmäßige Zahlung dieser Kosten nachweisen konnte noch die Notwendigkeit eines Mietwagens für seine berufliche Tätigkeit belegt hatte.
Das Bundesgericht befand die Beschwerde für unzulässig, da der Mann sich nicht ausreichend mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzte. Es erinnerte daran, dass im Existenzminimum nur unerlässliche Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden können, deren tatsächliche und regelmäßige Zahlung nachgewiesen ist. Zudem hätte der Mann Änderungen seiner Situation, wie seine zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit, direkt beim Betreibungsamt geltend machen müssen. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.