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2025-11-07
Pizzamesser am Hals: Keine Lebensgefahr für Opfer
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Tessiner Staatsanwaltschaft abgewiesen. Ein Mann, der einem anderen die flache Seite eines Pizzamessers an den Hals hielt, muss nicht wegen Gefährdung des Lebens bestraft werden.
Urteil publiziert am: 2025-11-07

Das Bundesgericht hat entschieden, dass das kurzzeitige Anlegen der flachen Seite eines Pizzamessers an den Hals eines Opfers nicht den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt. Die Tessiner Staatsanwaltschaft hatte gegen ein Urteil der kantonalen Berufungskammer Beschwerde eingelegt, nachdem diese einen Mann von diesem Vorwurf freigesprochen hatte. Die Berufungskammer hatte festgestellt, dass der Angeklagte während eines Streits für etwa eine Sekunde ohne Druck die flache Seite eines Pizzamessers mit gezackter Klinge und abgerundeter Spitze an den Hals des Opfers gehalten hatte.

Die kantonale Berufungskammer hatte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Gefährdung des Lebens verneint. Sie argumentierte, dass ein Pizzamesser mit gezackter Klinge und abgerundeter Spitze objektiv keine tödlichen Verletzungen verursachen könne – insbesondere wenn die flache, nicht schneidende Seite der Klinge verwendet werde. Zudem zeige gerade die Verwendung der flachen Klingenseite, dass der Täter nicht beabsichtigt habe, das Leben des Opfers zu gefährden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend dargelegt hatte, warum die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zum fehlenden Vorsatz falsch sein sollten. Die Staatsanwaltschaft hatte lediglich pauschal behauptet, dass "jeder wisse, dass das Annähern einer Klinge an den Hals einer Person tödliche Verletzungen verursachen könne", ohne sich mit den spezifischen Argumenten der Berufungskammer auseinanderzusetzen. Da für den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Artikel 129 StGB direkter Vorsatz erforderlich ist und ein Eventualvorsatz nicht genügt, war die Begründung der Beschwerde unzureichend.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-07
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Urteilsnummer: 6B_956/2024