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2025-11-07
Syrerin scheitert mit direktem Sprung ans Bundesgericht
Eine Syrerin wollte ihren Antrag auf Niederlassungsbewilligung direkt vor dem Bundesgericht durchsetzen. Das Gericht wies ihr Ansinnen zurück und erklärte den Instanzenweg für unumgänglich.
Urteil publiziert am: 2025-11-07

Eine aus Syrien stammende Frau hatte im September 2025 beim Migrationsamt des Kantons Zürich die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt. Das Migrationsamt behandelte ihr Gesuch als Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung und trat darauf nicht ein. Daraufhin wandte sich die Frau direkt an das Bundesgericht, umging also den normalen Rechtsweg. In ihrer französisch verfassten Eingabe forderte sie nicht nur die Aufhebung der Migrationsamtsverfügung, sondern verlangte zusätzlich eine administrative und strafrechtliche Untersuchung gegen das Migrationsamt und dessen Mitarbeiter.

Das Bundesgericht erklärte sich für nicht zuständig und trat auf die Beschwerde nicht ein. In seiner Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Verfügung des Migrationsamts keinen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz darstelle. Der korrekte Rechtsweg hätte zunächst über einen Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich führen müssen, wie es auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung stand. Für eine direkte Überweisung an das Bundesgericht gebe es keine rechtliche Grundlage.

Auch dem Ansinnen der Frau, eine Untersuchung gegen das Migrationsamt einzuleiten, erteilte das Bundesgericht eine klare Absage. Es betonte, dass es weder allgemeine Aufsichtsinstanz über kantonale Behörden noch Strafverfolgungsbehörde sei. Das Gericht könne nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz vorgesehenen Verfahren tätig werden und sei nicht befugt, ausserhalb hängiger Verfahren Untersuchungen einzuleiten oder Behörden Anweisungen zu erteilen. Das Bundesgericht überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-07
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Urteilsnummer: 2D_19/2025