Ein 38-jähriger Mann aus dem Kongo (Kinshasa) ist mit seinem Versuch, in der Schweiz Asyl zu erhalten, endgültig gescheitert. Der Mann hatte im Februar 2025 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses jedoch im Mai 2025 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Der Kongolese legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches diese im September 2025 abwies. Daraufhin wandte er sich mit einer französischsprachigen Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Rückweisung an das SEM zu neuem Entscheid. Eventualiter verlangte er die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung seines Asylgesuchs.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es verwies auf Art. 83 lit. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes, wonach Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts unzulässig sind, sofern keine Ausnahmen vorliegen. Solche Ausnahmen, etwa ein Auslieferungsersuchen des Herkunftsstaates, lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde konnte die Eingabe nicht entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offensteht.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet, wodurch das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wurde. Mit diesem Entscheid ist der Asylprozess abgeschlossen und die Wegweisung des Mannes in den Kongo rechtskräftig.