Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines türkischen Staatsbürgers gegen seine Wegweisung aus der Schweiz abgelehnt. Der Mann hatte 2023 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs durch seine Ehe mit einer Schweizerin erhalten. Nach dem Umzug des Paares in den Kanton Aargau im Mai 2024 trennte sich die Ehefrau bereits im September 2024 von ihm und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau verfügte daraufhin im Juni 2025 die Nichtverlängerung seiner bis Ende Juni 2025 gültigen Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung.
Vor Bundesgericht konnte der Mann keinen rechtlichen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt glaubhaft darlegen. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte, griff die gesetzliche Härtefallregelung nicht. Seine Behauptung, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz, er habe hier ein Auto gekauft und Freunde gefunden, reichte nicht aus, um eine besonders erschwerte Wiedereingliederung in der Türkei zu belegen.
Auch sein Versuch, mit einer neuen Beziehung zu einer noch verheirateten Frau, die er nach deren Scheidung heiraten wolle, ein Bleiberecht zu begründen, scheiterte. Das Gericht stellte klar, dass für einen Anspruch auf Aufenthalt aufgrund einer Partnerschaft eine lang dauernde, gefestigte und eheähnlich gelebte Beziehung vorliegen müsste oder eine Heirat unmittelbar bevorstehen müsste. Zudem konnte der Mann auch keinen Schutz seines Privatlebens nach der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend machen, da sein Aufenthalt in der Schweiz mit knapp zwei Jahren deutlich unter der Schwelle von zehn Jahren lag, ab der eine besondere Integration vermutet werden könnte.