Das Bundesgericht hat eine Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der nach einem eingestellten Strafverfahren Schadenersatz forderte. Seine Nachbarin hatte ihn 2022 angezeigt und behauptet, er habe 2019 versucht, sie in ihrem Wohnhaus anzugreifen. Zudem beschuldigte sie ihn, sie seit September 2019 auszuspionieren, täglich anonyme Anrufe zu tätigen und ihr mit dem Fahrrad zu folgen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Telekommunikationsmissbrauchs, Körperverletzung und Nötigung im April 2024 ein.
Nachdem die Nachbarin erfolglos gegen die Einstellung des Verfahrens Beschwerde eingelegt hatte, wandte sich der Mann im September 2025 an die Staatsanwaltschaft. Er verlangte 150'000 Franken Schadenersatz für moralische und materielle Schäden und forderte rechtliche Konsequenzen für die "unbegründeten und verleumderischen" Anschuldigungen seiner Nachbarin. Die Staatsanwaltschaft leitete sein Schreiben an das Bundesgericht weiter.
Das höchste Gericht erklärte die Beschwerde für unzulässig, da der Mann sich in keiner Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt hatte. Das Bundesgericht stellte klar, dass es als oberste Gerichtsinstanz der Schweiz nicht für die Entgegennahme oder Weiterleitung von Strafanzeigen zuständig ist. Zudem wies es darauf hin, dass der Schadenersatzanspruch ein neues Begehren darstelle, das in den kantonalen Instanzen nie vorgebracht wurde und daher vor Bundesgericht nicht zulässig sei. Die Verfahrenskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.