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2025-11-07
Genfer ignoriert Zahlungsfrist: Beschwerde wird zum teuren Flop
Ein Genfer Mann scheitert mit seiner Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung, weil er die Gerichtskosten nicht bezahlt. Trotz Nachfrist und klarer Warnung blieb sein Konto leer.
Urteil publiziert am: 2025-11-07

Das Bundesgericht hat am 17. Oktober 2025 eine Beschwerde in Strafsachen für unzulässig erklärt, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Der Mann hatte sich gegen einen Entscheid der Genfer Strafkammer gewehrt, die sein Rechtsmittel gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft abgewiesen hatte. Das Verfahren scheiterte jedoch bereits an einer prozessualen Hürde.

Der Beschwerdeführer hatte nach Einreichung seiner Beschwerde am 8. Juli 2025 zunächst eine Aufforderung zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 800 Franken erhalten, mit Frist bis zum 5. September. Als er dieser nicht nachkam, setzte ihm das Bundesgericht mit Verfügung vom 10. September eine nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 23. September und warnte ihn ausdrücklich vor den Folgen eines Versäumnisses. Trotz nachweislicher Zustellung beider Verfügungen leistete der Beschwerdeführer keine Zahlung.

Gemäss Artikel 62 des Bundesgerichtsgesetzes muss jede Partei, die das Bundesgericht anruft, die voraussichtlichen Verfahrenskosten vorstrecken. Wird der geforderte Vorschuss auch nach Ansetzung einer Nachfrist nicht bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Bundesgericht erklärte daher die Beschwerde für offensichtlich unzulässig und wandte das vereinfachte Verfahren nach Artikel 108 des Bundesgerichtsgesetzes an. Der Beschwerdeführer muss nun nicht nur auf eine inhaltliche Prüfung seines Anliegens verzichten, sondern auch die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil publiziert am: 2025-11-07
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Urteilsnummer: 7B_632/2025