Eine Mieterin muss ihre 4½-Zimmerwohnung in Küssnacht räumen, nachdem sie mit ihrer Beschwerde vor dem Bundesgericht gescheitert ist. Das höchste Schweizer Gericht trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein, da diese nicht den formalen Anforderungen an eine Begründung entsprach. Die Frau hatte gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vorgehen wollen, das zuvor die Ausweisung aus ihrer Wohnung, einem Autounterstand und einem Lager bestätigt hatte.
Das Bundesgericht begründete sein Nichteintreten damit, dass Beschwerden hinreichend begründet sein müssen und auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids Bezug nehmen müssen. In der Beschwerdeschrift muss konkret dargelegt werden, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzt. Besonders bei Grundrechtsverletzungen gilt eine erhöhte Begründungspflicht – solche Rügen müssen detailliert und klar vorgebracht werden, da das Bundesgericht sie nicht von Amtes wegen prüft.
Die Eingabe der Mieterin vom 17. September 2025 erfüllte diese Anforderungen offensichtlich nicht. Das Bundesgericht entschied daher im vereinfachten Verfahren, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden der Mieterin auferlegt. Die ursprüngliche Räumungsverfügung des Bezirksgerichts Küssnacht bleibt damit rechtskräftig, wonach die Mieterin die Wohnung unverzüglich zu verlassen und in gereinigtem Zustand samt allen Schlüsseln zu übergeben hat.