Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines italienischen Rentners abgewiesen, der seit 2009 in der Schweiz lebt und dessen Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert wurde. Der Mann hatte über Jahre hinweg immer wieder Arbeitslosengeld und zeitweise Sozialhilfe bezogen. Seit 2018 erhält er eine vorzeitige AHV-Rente von monatlich 229 Franken sowie eine italienische Rente. Insgesamt verfügt er über ein Jahreseinkommen von knapp 9'700 Franken, während seine Ausgaben für Lebenshaltung, Krankenkasse und Miete rund 34'300 Franken betragen.
Nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU haben Personen ohne Erwerbstätigkeit nur dann ein Aufenthaltsrecht, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Als Massstab gilt dabei der Betrag, der Schweizer Bürgern zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würde. Der Rentner erfüllte diese Voraussetzung nicht, da sein jährliches Defizit über 24'600 Franken beträgt und sein Vermögen von rund 26'500 Franken deutlich unter dem Grenzwert von 100'000 Franken liegt.
Auch das Angebot eines Freundes, für den Rentner finanziell zu bürgen, konnte das Gericht nicht überzeugen. Der Freund hatte lediglich eine allgemeine Erklärung abgegeben und eine Lohnabrechnung mit einem Monatseinkommen von rund 3'000 Franken vorgelegt. Dies reichte dem Gericht nicht als Nachweis, dass die finanzielle Unterstützung tatsächlich gewährleistet wäre, zumal der Freund auch für ein minderjähriges Kind in Italien sorgen muss. Das Bundesgericht würdigte zwar die Bemühungen des Rentners, keine Sozialhilfe zu beziehen, sah aber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung als nicht erfüllt an.