Ein Mann, der zwischen 2011 und 2013 möglicherweise zweimal mit Blei, Arsen und Quecksilber vergiftet wurde, kämpfte bis vor Bundesgericht vergeblich für eine strafrechtliche Untersuchung. Im Mai 2022 hatte er Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht, nachdem er seit November 2011 unter starken Kopfschmerzen sowie Gedächtnis- und Gesichtserkennungsproblemen litt. Urinanalysen aus den Jahren 2012 und 2014 hatten erhöhte Werte von Schwermetallen gezeigt. Der Mann vermutete seinen damaligen Nachbarn als Täter für die erste Vergiftung und brachte sie mit einer Bibelseite über "langsamen, schmerzhaften Tod" in Verbindung, die er vor seiner Tür gefunden hatte.
Die Staatsanwaltschaft des Unterwallis lehnte die Eröffnung eines Verfahrens ab, da die Taten als einfache oder fahrlässige Körperverletzung eingestuft wurden und bereits verjährt seien. Das Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidung und fügte hinzu, dass die Anzeige auf bloßen Vermutungen basiere und keine konkreten Hinweise auf eine Straftat vorlägen. Zudem könnten nach über zehn Jahren keine Beweise mehr gesichert werden, die eine bestimmte Person belasten würden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes als unzulässig zurück. Es bemängelte, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt habe, warum die kantonalen Behörden mit ihrer Einschätzung falsch lägen. Insbesondere habe er nicht erklären können, warum die Umweltfaktoren als Ursache seiner gesundheitlichen Probleme auszuschließen seien oder welche Untersuchungsmaßnahmen nach so langer Zeit noch sinnvoll wären. Auch fehle es an konkreten Angaben zu möglichen Zivilansprüchen wie Schmerzensgeld oder Schadenersatz, die seine Klageberechtigung begründen könnten.